.
 

Senator Technology GmbH
Allgemeine Lieferbedigungen

I. Allgemeines

  • Mit Herausgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingung verlieren alle vorherigen Allgemeinen Lieferbedingungen ihre Gültigkeit.
  • Unsere Lieferungen und Leistungen sowie Angleichungsgeschäfte erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
  • Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
     
 

II. Angebot und Vertragsabschluß

  • Alle Angebote sind freibleibend.
  • Diese Bedingungen sind vom Besteller auch angenommen, wenn er die Lieferungen und Leistungen der Maschinenbau Sprötze GmbH (SEN TECH) entgegennimmt oder selbst Leistungen erbringt.
  • Fremde Geschäftsbedingungenwerden auch dann kein Vertragsbestandteil, wenn sie diesen Bedingungen entgegengesetzt werden.
  • Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

 

III. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

  • Der Lieferumfang richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der SEN TECH. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der SEN TECH schriftlich bestätigt sind.
  • SEN TECH behält sich Änderungen hinsichtlich der technischen Ausführung vor, soweit diese gleichartig oder bis zum Lieferzeitpunkt als serienmäßige Ausstattung zu betrachten sind.
  • Für elektrotechnische Produkte gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dies gilt auch bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung in das Ausland.
  • Fallen im Ausland in Zusammenhang mit der Lieferung Steuern, Abgaben oder sonstige Gebühren an, so sind diese vom Besteller zu tragen.

 

IV. Frist für Lieferungen oder Leistungen

  • 1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch SEN TECH, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages einschließlich des Vorliegens vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  • 2a) Wenn der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung o. ä. nicht rechtzeitig erfüllt, ist SEN TECH berechtigt, seine Lieferfristen und -termine - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers - entsprechend den Bedürfnissen seines Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.
  • 2b) Der Liefertermin verschiebt sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener oder für SEN TECH unabwendbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens oder der Beherrschbarkeit der SEN TECH liegen. Hierzu zählen z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen sowie Verzögerung in der Anlieferung durch Zulieferer oder Unterlieferanten oder andere, von SEN TECH nicht verschuldete Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken.
  • 2c) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne ein Verschulden der SEN TECH nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  • 3) Bei nachgewiesener Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 2 genannten Gründen kann der Besteller - sofern er nachweist, daß ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 1 genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer SEN TECH etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer SEN TECH gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  • 4) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder wegen eines von ihm zu vertretenden Umstandes verzögert, so kann SEN TECH dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten von SEN TECH nachgewiesen werden.

 

V. Aufstellung und Montage

A. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
  • alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
  • Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtun­gen,
  • Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügen große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. den Umständen angemessener sanitärer Anlagen, im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

c) Vor Beginn und Aufstellung der Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, das die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft oder nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne Verschulden von SEN TECH (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen nach Abschluß der Arbeiten, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

f) SEN TECH haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.

B. Falls SEN TECH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die folgenden:

1) Der Besteller vergütet SEN TECH die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

2) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

  • a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks;
  • b) die Auslösung für Arbeitszeit sowie Ruhe- und Feiertage.

 

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

  • Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von SEN TECH. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von SEN TECH gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  • Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, das der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebs oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
  • Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist SEN TECH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

 

VII. Preis und Zahlungsbedingungen

  •   Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland FCA Buchholz, ausschließlich Verpackung, Fracht und Montage zuzügl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Für Lieferungen ins Ausland gelten die Preise mangels abweichender Vereinbarung FCA Buchholz ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Montage.
  • Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug frei Bankverbindung der SEN TECH zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Die Zahlung hat insbesondere ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass SEN TECH am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Die Mehrwertsteuer wird bei Rechnungstellung zur Zahlung fällig, bei steuerpflichtigen Vorauszahlungen anteilig zu den vereinbarten Zahlungsterminen. Eine etwa vereinbarte Entgegennahme von Wechseln erfolgt erfüllungshalber.
  • Von SEN TECH nicht anerkannte Gegenansprüche berechtigen weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
  • Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - die Jahreszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank zuzügl. etwaiger Mehrwertsteuer berechnet, ohne das es einer Mahnung bedarf.
  • Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der SEN TECH. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

2.a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für SEN TECH als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne SEN TECH zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 1.

2.b) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, das er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 1c) auf SEN TECH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

2.c) Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt zur Sicherung deren Ansprüche und bis zu dieser Höhe an SEN TECH ab.

2.d) Der Besteller ist zur Einziehung seiner Forderung ermächtigt. Die Einziehung durch SEN TECH bleibt vorbehalten.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SEN TECH zur Rücknahme berechtigt, und der Besteller haftet für alle Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes gleich welcher Ursache entstehen. Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so ist die SEN TECH berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5 % zu Lasten des Bestellers zu verrechnen. Läßt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann SEN TECH alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

  • Der Besteller hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder seines sonstiges Rechtes gem. Ziff. 1 den Liefergegenstand gegen die einschlägigen Risiken zu versichern mit der Maßgabe, das die Rechte aus dem Versicherungsvertrag SEN TECH zustehen. Die Police sowie die Prämienquittungen sind SEN TECH auf Verlangen vorzulegen.
  • Bei Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Besteller SEN TECH unverzüglich zu benachrichtigen.

 

IX. Haftung für Mängel

  • Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der SEN TECH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde oder die eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllen. Die Feststellung solcher Mängel muss SEN TECH unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
  • Zur Mängelbeseitigung im Sinne von Ziff. 1 hat der Besteller SEN TECH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist SEN TECH von der Mängelhaftung befreit.
  • Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch oder einer Abnutzung unterliegen; ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  • Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Besteller oder spätestens mit dem Tag der probeweisen Inbetriebsetzung durch Mitarbeiter der SEN TECH. Sie endet nach sechs Monaten. In jedem Fall endet die Gewährleistungsfrist zwölf Monate nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen drei Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  • Weitere Ansprüche des Bestellers gegen SEN TECH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

X. Verzug, Unmöglichkeit

1. Gerät SEN TECH mit der ihr obliegenden Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr diese gänzlich unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden von SEN TECH zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Leistungsverzug von SEN TECH. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

XI. Rücktritt des Lieferers

SEN TECH kann von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung wesentlich verändern oder auf den Betrieb der SEN TECH erheblich einwirken, oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Will SEN TECH von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilt sie dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mit.

 

XII. Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

XIII. Gerichtsstand

  • Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der SEN TECH. Wahlweise kann diese auch am Hauptsitz oder den Niederlassungen des Bestellers klagen.
  • Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf.

 

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Ist ein Teil dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.

 

AL2002 / 01-2002